Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger
Bei der Heimaufnahme wird gemeinsam besprochen, ob das laufende Einkommen des Heimbewohners / der Heimbewohnerin ausreicht, um die laufenden Heimkosten zu bezahlen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag auf Gewährung um Sozialhilfe gestellt werden.
Informationen zu Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Sozialhilfe finden Sie unter folgenden Links:
Gerne sind wir Ihnen und Ihren Angehörigen behilflich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu stellen. In der Behörde erfolgt nun die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Hilfsbedürftigkeit und die Entscheidung über Ihr Unterstützungsansuchen auf finanzielle Absicherung der Kosten. Als Sozialhilfeempfänger verbleiben Ihnen derzeit 20% Ihrer Pension als Taschengeld. Ebenso stehen Ihnen die 13. und 14. Pensionsauszahlungen zur Verfügung. Das Vermögen wird für die Heimkosten nicht herangezogen.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne persönlich!
Kostenübernahme durch Krankenkassen
Über die Medikamentenfinanzierung hinaus gibt es derzeit folgende Möglichkeiten der Verordnung über die Krankenkassen.
Inkontinenzprodukte (Menge und Art variiert je nach Kasse)
- Einlagen
- Katheter
- Urinale
Therapien (auch mit Hausbesuch möglich)
- Physiotherapie
- Logopädie
- Ergotherapie
Verbände (je nach Bedarf)
- Kompressionsstrümpfe
- Bandagen
Geräte (Leihweise; je nach Verfügbarkeit; inklusive benötigtem Zubehör)
- Absauggerät
- Sauerstoffflaschen
- Sauerstoffkonzentrator
Infusionsbedarf
- Infusionslösungen inklusive benötigtem Zubehör
Mobilitätshilfen
- Rollstühle und Toilettenstühle
- Gehhilfen (Rollator…)
Diabetikerbedarf
- Teststreifen
- Lanzetten
- Desinfektionstupfer
- Insulin Pen/ Insulinspritzen
- Blutzuckermessgeräte
Tracheostomabedarf
- Kanülen je nach Bedarf
- Druckmessgerät: falls erforderlich
- Kanülenbedarf z. B.: Verschlusskonus, Kanülenbürste, Halteband
Sondenbedarf
- Sondennahrung
- Ablaufgeräte
Bei Rezeptgebührenbefreiung entfällt auch der Kostenanteil für Heilmittel und Heilbehelfe bei allen Kassen, außer bei der BVA. Bei dieser Krankenkasse muss derzeit jährlich neu um eine Befreiung des Kostenanteiles für Heilbehelfe und Heilmittel angesucht werden.
Pflegegeld
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Anspruchsvoraussetzungen
Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
Hinweise
Das Pflegegeld erhalten Sie unabhängig davon, ob Sie zu Hause oder im Heim leben. Die Stufe des Pflegegeldes, die Sie erhalten, wird nach einer Untersuchung des von der Pensionsversicherung bestimmten Arztes festgelegt. Das Pflegegeld ist in 7 Stufen unterteilt.
Sie erhalten einen Bescheid, in dem die bewilligte Pflegestufe vermerkt ist. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Landesgericht (Arbeits- und Sozialgericht) Klage eingereicht werden. Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die Beantragung des Pflegegeldes ist kostenlos.
Weitere Informationen sowie Antragsformulare zum Pflegegeld finden Sie unter:
Gebührenbefreiungen und Unterstützungen
Rezeptgebührenbefreiung
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. einkommensabhängig, bestimmte Krankheitsbilder, überdurchschnittliche Ausgaben infolge von Leiden oder Gebrechen, usw.) kann um Befreiung der Rezeptgebühr angesucht werden.
Unter folgenden Adressen finden Sie Antragsformulare für Rezeptgebührenbefreiungen einiger wichtiger Sozialversicherungsträger.
Taxigutscheine
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Magistrat Salzburg um Taxigutscheine ansuchen. Es ist abhängig von Ihrem Einkommen bzw. von Ihrer Pflegebedürftigkeit, ob Sie in den Genuss der Taxigutscheine kommen. Gerne sind wir unseren BewohnerInnen bei der Antragstellung behilflich. Auskünfte erhalten Sie auch beim Magistrat der Stadt Salzburg, Wohlfahrtsverwaltung oder unter folgendem Link.
Krankentransporte
Voraussetzung ist, dass Sie im Besitz eines Ausweises des Bundessozialamtes (Behindertenpass) sind, mit dem Vermerk, dass eine Gehbehinderung vorliegt. Auskünfte dazu: Bundessozialamt Salzburg, Auerspergstraße 67 a, 5027 Salzburg, Tel.: 88 9 83 – 0.
Mit dem Ausweis können beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, Marken um Euro 1,60 gekauft werden, die für eine einfache Fahrt mit den Fahrzeugen des Roten Kreuzes (Rettung) bzw. des Samariterbundes gültig sind.
(z.B. Fahrten zum Arzt, Therapiefahrten, Fahrten ins Krankenheus, etc.)
Die Fahrten müssen allerdings ca. 1 – 2 Tage vorher bei der jeweiligen Einrichtung (Rotes Kreuz oder Samariterbund) angemeldet werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich die Fahrten vom Arzt verschreiben zu lassen. Diese Kosten trägt dann die jeweilige Krankenkasse.
Rotes Kreuz- Behindertenfahrdienst
Dr. Karl-Renner-Straße 7, 5020 Salzburg
Tel.: 8144 – 494
Rundfunkgebührenbefreiung
Bitte vergessen Sie nicht bei Einzug ins Herz-Jesu-Heim Radio und Fernsehen Ihres vorherigen Wohnsitzes abzumelden. Für unsere BewohnerInnen übernehmen wir die anfallenden Rundfunkgebühren.
Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten
Ein Antrag auf Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten (ehemals Telefonbefreiung) kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit (z.B. durch Bezug von Pflegegeld) gestellt werden. BewohnerInnen des Herz-Jesu-Heims sind wir gerne dabei behilflich.
Genauere Informationen dazu erhalten Sie auch unter folgendem Link.